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Jugendordnung

Vereinsjugendordnung

§1 Sinn und Zweck der Vereinsjugendordnung

Die Vereinsjugendordnung soll die Vereinsjugendarbeit regeln und fördern.

§2 Mitglieder der Vereinsjugend

des TC 1869 sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen (Kinder, Schüler, und Jugendliche) sowie alle innerhalb dieser Jugendordnung gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§3 Selbständigkeit der Vereinsjugend

Die Vereinsjugend des TC 1869 führt sich gemäß der Vereinsjugendordnung selbständig und verwaltet die ihr zufließenden Mittel.

§4 Selbständigkeit der Vereinsjugend

Aufgaben der Vereinsjugend des TC 1869 sind u. a.:

a.) Die Förderung der Zusammenarbeit der jugendlichen Vereinsmitglieder aller Fachabteilungen.
b.) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
c.) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.

§5 Organe der Vereinsjugend des TC 1869 sind:

a.) die Vereinsjugendversammlung (§6)
b.) der Vereinsjugendausschuss (§7)
c.) der Vereinsjugendwart und dessen Vertreter (§8)
d.) die Jugendwarte der Abteilungen (§9)
e.) die Jugendwarte der Abteilungen (§9)
f.) die Jugendsprecher der Abteilungen (§9)

§6 Die Vereinsjugendversammlung

ist das oberste Organ der Jugend des TC 1869. Sie ist einmal im Jahr die Wahlversammlung für die Wahl des Vereinsjugendwartes und dessen Vertreters, die im Wechsel für 2 Jahre gewählt werden. Diese ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung unseres Vereins statt. Sie wird 2 Wochen vorher vom Vereinsjugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge einberufen.

Auf Antrag der Mehrheit der Stimmen des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.

Der Vereinsjugendwart ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung einzuberufen. An der Vereinsjugendversammlung.

nehmen stimmberechtigt die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses teil. Darüber hinaus sind Vereinsvorstand, die Abteilungsleiter, stellvertretende Abteilungsleiter sowie alle an der Vereinsjugendarbeit interessierten Vereinsmitglieder, insbesondere die Jugendlichen unseres Vereins, teilnehme- und diskussionsberechtigt.

§7 Der Vereinsjugendausschuss

ist das Arbeitsorgan der Vereinsjugendarbeit. Er erfüllt seine Aufgabe gemäß der Vereinssatzung, dieser Vereinsjugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Zum Jugendauschuss zählen:
a.) der Vereinsjugendwart oder dessen Vertreter,
b.) die Abteilungsjugendwarte oder dessen Stellvertreter,
c.) die Jugendsprecher der Abteilungen oder deren Stellvertreter.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Vereinsjugend des TC 1869, die die gesamte Vereinsjugend betreffen. Er entscheidet insbesondere über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel. Er ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Vereinsjugendausschuss trifft sich innerhalb der Jugendversammlung auf Einladung des Vereinsjugendwartes, um unter dessen Vorsitz als Arbeitskreis über Fragen der Vereinsjugendarbeit zu diskutieren und zu beraten.

§8 Der Vereinsjugendwart

und dessen Stellvertreter vertreten als Sprecher der Jugend alle Abteilungen im Vorstand des Vereins, die Ideen und Interessen der Jugendlichen. Sie sollten sich ständig mit den Abteilungsjugendwarten und den Jugendsprechern um enge Zusammenarbeit bemühen.

§9 Die Jugendsprecher der Abteilungen

vertreten die Interessen der Abteilungsjugend im Vereinsjugendausschuss (§7). Sie werden jährlich von den Jugendversammlungen der Fachabteilungen gewählt. Die Jugendversammlungen der Abteilungen werden mindestens einmal im Jahr vom Jugendsprecher der Abteilungen in Absprache mit den Abteilungsjugendwarten einberufen.

§10 Änderungen der Vereinsjugendordnung

können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder der speziell zu diesem Zweck einberufenden außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

 


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