Abteilungsordnung (Stand 30.03.2017)
der Kanuabteilung des TC Sterkrade 1869 e. V.
Alle Formulierungen in dieser Geschäftsordnung beziehen sich sowohl auf Frauen als auch auf Männer.
§ 1 Geltungsbereich der Geschäftsordnung der Kanuabteilung des TC Sterkrade 1869
Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung der Kanuabteilung beschlossen, wenn zumindest zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen dafür stimmen. Änderungen der Geschäftsordnung erfordern ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
Die Geschäftsordnung bestimmt die Gremien der Kanuabteilung. Sie beschreibt die Aufgaben der Gremien und ihrer Mitglieder. Sie regelt die Abwicklung von Sitzungen der Gremien.
Alle Inhalte der Geschäftsordnung dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Turn Club Sterkrade 1869 e. V. stehen.
§ 2 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der Kanuabteilung wird einmal im Jahr durchgeführt. Sie sollte zumindest eine Woche vor der Hauptversammlung des TC Sterkrade 1869 e. V. stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich per Briefpost und/oder per E-Mail. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung befasst sich u. a. mit den Jahresberichten der Vorstandsmitglieder, dem Kassenbericht und dem Haushaltsplan. Sie entscheidet über Änderungen der Abteilungsordnung. Sie wählt den Abteilungsvorstand und behandelt eingehende Anträge, die spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle des TC 69 vorliegen müssen. Die Inhalte der Anträge sind unmittelbar nach Antragsschluss auf der Homepage der Kanuabteilung bekanntzugeben.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Kanuabteilung des TC 69 ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
§ 3 Der Vorstand der Kanuabteilung
Der Vorstand der Kanuabteilung setzt sich wie folgt zusammen:
1) der Abteilungsleiter
2) der stellvertretende Abteilungsleiter
3.) der Kassenwart
4) der Wandersportwart
5) der Drachenbootsportwart
6) der Rennsportwart
7) der Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit
8) der Jugendwart
Die jährliche Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern der Kanuabteilung den Abteilungsvorstand für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in zwei Wahlgruppen in Jahresabstand.
Der Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter und der Kassenwart bilden innerhalb des Abteilungsvorstands die Abteilungsleitung.
Wahlgruppe I
der Abteilungsleiter
der Wandersportwart
der Rennsportwart
der Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit
Wahlgruppe II
der stellvertretende Abteilungsleiter
der Kassenwart
der Drachenbootsportwart
Die Mitgliederversammlung bestätigt den Jugendwart nach der Wahl durch die Jugendversammlung der Kanuabteilung.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich z. B. per E-Mail durch den Abteilungsleiter. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand darf Gäste zu seinen Sitzungen einladen und definierte Aufgaben an Mitglieder der Kanuabteilung delegieren.
§ 4 Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1) Der Abteilungsleiter
Der Abteilungsleiter/in führt den Abteilungsvorstand und vertritt die Interessen der Kanuabteilung nach innen und nach außen, z. B. gegenüber dem Gesamtverein TC Sterkrade 1869, der Stadtverwaltung, dem Stadtsportbund und dem Bezirk 7 im Kanu-Verband NRW. Bei Fachfragen sind die zuständigen Fachwarte einzubinden. Er leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse dieser Gremien. Um nicht besetzte Wahlämter der Kanuabteilung kommissarisch zu besetzen, kann er eine Berufung durch Abstimmung im Abteilungsvorstand herbeiführen. Er kann Aufgaben an andere Mitglieder des Abteilungsvorstands delegieren.
2) Der stellvertretende Abteilungsleiter
Er vertritt den Abteilungsleiter, falls dieser abwesend ist. In Abstimmung mit dem Abteilungsleiter kann er einen Teil von dessen Aufgaben übernehmen.
3) Der Kassenwart
Der Kassenwart entwirft den Haushaltsplan der Kanuabteilung und überwacht die Einhaltung der verabschiedeten Haushaltsansätze. Alle Zahlungen der Kanuabteilung müssen von ihm abgezeichnet werden, bevor die Geschäftsstelle des TC 69 die Auszahlung vornimmt. Er prüft regelmäßig die Buchungen der Geschäftsstelle. Er stellt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle sicher, dass alle Beitragszahlungen pünktlich erfolgen sowie weitere Einnahmen erzielt werden.
4) Der Wandersportwart
Er vertritt die Interessen der Kanu-Wandersportler im Vorstand der Kanuabteilung und gegenüber dem Bezirk 7 des Kanu-Verband NRW. Er ist verantwortlich für die Erstellung einer Jahresplanung für den Wandersport zur Ermittlung des Wandersportetats. Er sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des Wandersportetats und legt dem Kassenwart über alle Ausgaben die entsprechenden Belege vor. Er erstellt das Fahrtenprogramm für die Wandersportler der Kanuabteilung und führt das Vereinsfahrtenbuch. Er prüft die Fahrtenbücher der Mitglieder der Kanuabteilung und leitet sie an den Wandersportwart des Bezirks 7 weiter. Er organisiert die Trainingsstunden der Wandersportler und ist für die Mitgliederwerbung in seiner Sparte verantwortlich. Er ist Ansprechpartner in Fragen der Nutzung der vereinseigenen Wandersportboote samt Zubehör.
5) Der Drachenbootsportwart
Er vertritt die Interessen der Kanu-Drachenbootsportler im Vorstand der Kanuabteilung und gegenüber dem Kanu-Verband NRW. Er ist verantwortlich für die Erstellung einer Jahresplanung für den Drachenbootsport zur Ermittlung des Drachenbootsportetats. Er sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des Drachenbootsportetats und legt dem Kassenwart über alle Ausgaben die entsprechenden Belege vor. Er erstellt zusammen mit den Teamcaptains das Jahresprogramm für die Drachenbootteams der Kanuabteilung. Er sorgt für die jährliche Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen für die Startberechtigung der Sportler seiner Sparte. Er organisiert die Trainingsstunden und ist für die Mitgliederwerbung in seiner Sparte verantwortlich. Er ist Ansprechpartner in Fragen der Nutzung der vereinseigenen Drachenboote samt Zubehör.
6) Der Rennsportwart
Er vertritt die Interessen der Kanu-Rennsportler im Vorstand der Kanuabteilung und gegenüber dem Kanu-Verband NRW. Er ist verantwortlich für die Erstellung einer Jahresplanung für den Kanu-Rennsport zur Ermittlung des Rennsportetats. Er sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des Rennsportetats und legt dem Kassenwart über alle Ausgaben die entsprechenden Belege vor. Er erstellt zusammen mit den Trainern das Jahresprogramm der Kanuabteilung. Er sorgt für die jährliche Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen für die Startberechtigung der Sportler seiner Sparte. Er organisiert die Trainingsstunden und ist für die Mitgliederwerbung in seiner Sparte verantwortlich. Er ist Ansprechpartner in Fragen der Nutzung der vereinseigenen Rennboote samt Zubehör.
7) Der Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit
Er pflegt die Homepage der Kanuabteilung. Er pflegt die Kontakte zur Lokalpresse und leitet die Berichte aus allen Sparten der Kanuabteilung an die Redaktionen der Lokalpresse weiter.
8) Der Jugendwart
Die Aufgaben des Jugendwarts der Kanuabteilung beschreibt die Jugendordnung des TC 69.
§ 5 Finanzen
Der Haushaltsplan der Kanuabteilung orientiert sich an den Vorgaben des Haushaltsplans des TC Sterkrade 1869 e. V.
Der durch die Mitgliederversammlung der Kanuabteilung verabschiedete Haushaltsplan der Kanuabteilung setzt den Rahmen für die Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr.
Die Etats der Fachsparten werden im Haushaltsplan festgelegt. Darüber hinausgehende Ausgaben der Fachsparten sind nur nach Vorstandsbeschluss über jeden Einzelfall möglich. Die Erstattung der durch den Haushaltsplan genehmigten Ausgaben erfolgt nach zeitnaher Vorlage vollständiger Belege beim Kassenwart nach dessen Freigabe durch die Geschäftsstelle des TC 69.
Auch die Abteilungsleitung (der Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter, der Kassenwart) darf Ausgaben, die nicht über den Haushaltsplan genehmigt sind, erst nach deren Genehmigung durch einen Vorstandsbeschluss vornehmen. soweit sie einen Betrag von 500 € überschreiten.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung der Kanuabteilung des TC 69 am 9. Mai 2017